Die beiden Abschnitte des amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses in Sachen „Letzte Generation“ zur Finanzierung der angeblichen Vereinigung erstrecken sich – wie bereits in der Einleitung dieser Artikel-Serie gesagt – von Bl. 1319 bis Bl. 1320 der Akten.
Was mit diesen Ausführungen gezeigt werden soll, wird in dem Beschluß nicht ausdrücklich gesagt. Jedenfalls wird nicht behauptet, auch in dem Modell des Einsammelns und Verteilens von Spenden durch die „Letzte Generation“ liege – unabhängig von § 129 StGB – eine Straftat. Daher kann vermutet werden, daß diese beiden Abschnitte bloß die Funktion haben, zu zeigen, daß es seitens der Beschuldigten 6 und 7 durch die Ermöglichung von Zugriff auf ein Bankkonto zu einer Unterstützungshandlung in Bezug auf die angebliche Vereinigung kam (für diesen Zweck hätten diese beiden Abschnitte allerdings noch kürzer gehalten werden können als ohnehin). Dem kann durchaus zugestimmt werden. Nur ist auch damit nicht gezeigt, daß es sich bei der angeblichen Vereinigung um eine tatsächliche Vereinigung handelt – und erst recht nicht, daß es sich darüber hinaus sogar um eine Kriminelle Vereinigung handelt.
Angemerkt sei noch, daß vielleicht die Möglichkeit besteht, den individuellen Erhalt von Geldern aus dem Spenden-Pool zur Abgrenzung von Mitgliedern der angeblichen Vereinigung und bloßen TeilnehmerInnen an Aktionen, zu denen die angebliche Vereinigung aufruft, zu verwenden. Aber diese eventuelle Möglichkeit wird in dem Durchsuchungsbeschluß nicht einmal genutzt – statt dessen wird davon ausgegangen, daß nicht alle angeblichen Mitglieder der angeblichen Vereinigung auch Mitglieder des Spendensammelvereins waren (oder jedenfalls nicht gewesen sein müssen) und auf diesem Wege an der Verteilung von Spendengeldern partizipierten. Es heißt in dem Beschluß, nur Personen, „die gleichzeitig Mitglieder der Letzten Generation und beim [… entfernter Name des Spendensammel-Vereins] sind“, könnten Zahlungen von dem in Rede stehenden Bankkonto erhalten. Diese Formulierung läßt zumindest die Möglichkeit offen, daß es auch Mitglieder der angeblichen Kriminellen Vereinigung gab, die nicht zugleich Mitglieder des Spendensammel-Vereins waren. – Damit sind wir aber wieder bei der schon in Teil I dieser Artikel-Serie angesprochenen und in dem Durchsuchungsbeschluß nicht beantworteten Frage, was denn das Kriterium für die Mitgliedschaft in der angeblichen Kriminellen Vereinigung sein soll.
Fortsetzung folgt.
Bisher sind erschienen:
Der Durchsuchungsbeschluß in Sachen „Letzte Generation“
- Einleitung: Ermittlung auch gegen mindestens zwei Nicht-Mitglieder wg. ‚Unterstützung‘ / Suche auch nach „links-radikalem […] Gedankengut“
- Teil I: Der Abschnitt „I. Die ‚Letzte Generation‘ als Kriminelle Vereinigung“
- Teil II und III: „Organisation der Finanzierung der Kriminellen Vereinigung ‚Die letzte Generation‘“
- Teil IV: „Bisher bekannte Tatbeteiligungen der 6 Beschuldigten“
- Resümee: Der Beschluß geht auf die zentralen juristischen Fragen gar nicht erst ein
- Nachtrag I – unter anderem: Fragen an Staatsanwaltschaft und Gericht
- Nachbemerkung zu § 353d StGB (Strafbarkeit des wörtlichen Zitierens „wesentlicher Teile“ von Dokumenten eines Strafverfahrens, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden)
- Nachtrag II: Generalstaatsanwaltschaft München ließ auch bei Nicht-Beschuldigten durchsuchen
Es folgt noch:
- Anhang: Noch einmal speziell zu den Blockaden